Nachhaltige Investmentsfonds
Nachhaltige Investmentfonds (nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß Artikel 10 Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“) zu den nachhaltigen Investmentfonds): Bei den gekennzeichneten Investmentfonds handelt es sich um nachhaltige Investmentfonds. Nachhaltige Investmentfonds sind gemäß Artikel 8 oder Artikel 9 Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“) klassifiziert. Die Informationen gemäß Artikel 10 Offenlegungs-Verordnung (inkl. Zusammenfassungen der jew. nachhaltigen Investmentfonds) sowie die genaue Klassifizierung der einzelnen nachhaltigen Investmentfonds als Artikel 8 oder Artikel 9-Finanzprodukt gemäß Offenlegungs-Verordnung, die Sie Ihrer fondsgebundenen oder fondsorientierten Lebensversicherung zugrunde legen können, finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Den Link zur Homepage der jeweiligen KAG finden Sie unter anderem bei den Downloads zum jeweiligen nachhaltigen Investmentfonds und auch - zusätzlich zur genauen Klassifizierung der nachhaltigen Investmentsfonds - in den Fondsdatenblättern, die als Download beim jeweiligen nachhaltigen Investmentfonds zur Verfügung gestellt werden.
Investmentfonds, die gemäß Artikel 8 eingestuft sind, bewerben unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen. Mit Investmentfonds, die gemäß Artikel 9 eingestuft sind, wird eine nachhaltige Investition angestrebt.
Hinweis: Die Zuordnung der zugrunde liegenden Investmentfonds nimmt die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft vor und kann sich von der Zuordnung des Versicherungsanlageproduktes unterscheiden. Das heißt, dass in einer fondsgebundenen oder fondsorientierten Lebensversicherung nachhaltige Fonds enthalten sein können, das Versicherungsanlageprodukt selbst jedoch nicht mit Nachhaltigkeit wirbt und damit nicht als nachhaltiges Produkt eingestuft wird. Investmentfonds oder Versicherungsanlageprodukte können zu einem späteren Zeitpunkt auch einer anderen Kategorie zugeordnet werden